FAQ
Die nachfolgenden FAQ (Frequently Asked Questions) bestehen aus Fragen, die bei der IFA GmbH wiederkehrend eingehen. Sie sind thematisch sortiert und die Antworten sind jeweils angefügt. Ist Ihre Frage nicht dabei, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Das Datenfeld solitäres Fertigarzneimittel dient der Identifikation der Arzneimittelpackungen, die nicht vom Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V (sog. Generikaabschlag) betroffen sind. Weitere Informationen hierzu sind dem zwischen den maßgeblichen Hersteller-Verbänden und dem GKV-Spitzenverband konsentierten Leitfaden zu entnehmen.
Als Generikaabschlag wird der Herstellerabschlag gemäß § 130a Abs. 3b SGB V bezeichnet. Weitere Informationen hierzu sind dem zwischen den maßgeblichen Hersteller-Verbänden und dem GKV-Spitzenverband konsentierten Leitfaden zu entnehmen. Zur Identifikation vom Generikaabschlag betroffenen Arzneimittelpackungen dienen insbesondere die Angaben zu den Datenfeldern Wirkstoffpatent, Unterlagenschutz, biologisches Arzneimittel und solitäres Fertigarzneimittel.
Sie können im Datenfeld Ablösung Abschlag § 130a SGB V den zutreffenden Wert eintragen. Die Beauftragung dieser Änderung kann im IFA-Portal oder in einer EAD-Datei EAD-Gesamt erfolgen.
Wird der Wert 1 gemeldet, so ist gleichzeitig ein Datum, ab dem die Ablösung des Abschlags §130a SGB V gilt anzugeben
Die Herstellerabschläge nach § 130a SGB V werden bis auf den Impfstoffabschlag von ABDATA Pharma-Daten-Service berechnet. Ob und in welcher Höhe beispielsweise der Generikaabschlag anfällt, hängt insbesondere von den uns gemeldeten Informationen dazu ab (siehe IFA-Auftragstabelle B1 > Rechtsinformationen). Daher sollten bei Zweifeln an der Herstellerabschlagsberechnung zunächst diese Angaben überprüft werden. Bei weiterführenden Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte direkt an ihren Herstellerverband.
Bitte beachten Sie, dass das Datenfeld Bezugnehmende Zulassung als Generikum keine Auswirkung auf die Berechnung des Generikaabschlages hat.
Die Herstellerabschläge sind in § 130a SGB V für Arzneimittel geregelt, die zu Lasten der GKV abgegeben werden, und in § 1 AMRabattG für Arzneimittel, die zu Lasten der PKV oder beamtenrechtlicher Kostenträger abgegeben werden. Hier ein Überblick, der Ihnen die Lektüre der einzelnen Absätze des § 130a SGB V erleichtern wird:
Abs. 1 Herstellerabschlag
- 7 % Abschlag für Arzneimittel
- 6 % für Generika und Altoriginale
- 7 % für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel (OTC)
- 7 % für Arzneimittel in parenteralen Zubereitungen
- 7 % für Arzneimitttel bei ambulanter Abgabe im Krankenhaus
Abs. 2 Impfstoffabschlag
Abs. 3 Kein Hersteller- / Impfstoffabschlag für Festbetrags-Arzneimittel
Abs. 3a Preismoratorium
- Kein Preismoratorium für Festbetrags-Arzneimittel;
- Herstellerabschlag und Generikaabschlag werden zusätzlich zum Preismoratorium bezogen auf den Basispreis erhoben
Abs. 3b Generikaabschlag
- 10 % Abschlag für Generika und Altoriginale;
- Generikaabschlag kann durch Preissenkung abgelöst werden;
- Generikaabschlag entfällt, wenn APU mindestens 30 % unter Festbetrag
(siehe auch FAQ: Was ist der Generikaabschlag?)
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Abs. 8 Rabattverträge
- Hersteller- / Impfstoffabschlag kann durch Rabattverträgen abgelöst werden;
- Hersteller- / Impfstoffabschlag kann durch Vereinbarungen über einen Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1 Satz 4 SGB V abgelöst werden
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